Satzung des Kunstkreises Tennenlohe
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kunstkreis Tennenlohe e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Erlangen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des „Kunstkreises Tennenlohe“ ist die unmittelbare und mittelbare Förderung und Pflege der Kunst, insbesondere der bildenden Kunst im Erlanger Stadtteil Tennenlohe. Er kann alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.
(2) Dazu wird der Verein insbesondere
Kunstveranstaltungen in Erlangen-Tennenlohe vorbereiten und durchführen
Nutzungsverträge mit der Stadt Erlangen für das Aufstellen von Kunstwerken auf öffentlichem Grund abschließen,
öffentlich zugängliche Kunstwerke in Tennenlohe mitfinanzieren,
auf der städtischen Wiese am Weiher ein Podium mit der Möglichkeit zur Stromerzeugung errichten und unterhalten.
Daneben wird er in Tennenlohe Vorträge und Vorführungen zu Themen der Kunst durchführen und Fahrten zu Ausstellungen, Museen, Kunstinstitutionen, Künstlerateliers planen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der „Kunstkreis Tennenlohe“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des „Kunstkreises Tennenlohe“ ist das Kalenderjahr. .
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des „Kunstkreises Tennenlohe“ kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tod des Mitglieds
· durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
· durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des „Kunstkreises Tennenlohe“ sind:
· Der Vorstand
· Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des „Kunstkreises Tennenlohe“ besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister/Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
· Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
· Wahl des Vorstands
· Wahl von zwei Rechnungsprüfern
· Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
· Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
· Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im voraus bis zum 31.März eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann unterschiedliche Beiträge für Privatpersonen, Firmen und öffentliche Institutionen und Ermäßigungen für Schüler und Studenten festsetzen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst im Stadtteil Tennenlohe zu verwenden hat.
festgestellt am 15. Oktober 1999
ergänzt in § 2 am 15.Dezember 1999
geändert am 6. November 2006 Unterschriften:
Puschmann Reich-Schowalter Lindenbeck